Die Antworten auf die Frage, wem das Saatgut gehört, reichen von "dem Bauern, auf dessen Feld es gewachsen ist" bis zu "der Menschheit als ein Weltkulturerbe". Beide Zuordnungen haben eine Berechtigung unter ihrem besonderen Blickwinkel. Weizen, Roggen, Hafer und Gerste sind schließlich keine Erfindung moderner Zuchtbetriebe und ohne die Arbeit der Landwirte, die das Getreide auf ihren Feldern anbauen, pflegen und ernten, gäbe es dies nicht. Aber kein Landwirt wäre damit zufrieden, auf seinem Feld irgendeine Gerste anbauen zu können. Er möchte eine bestimmte Sorte, die unter seinen Bedingungen optimal gedeiht und mit der sich nach der Ernte etwas Sinnvolles anfangen lässt. Die begehrte Sorte soll über bestimmte Eigenschaften verfügen. Und damit dies der Fall ist, muss sie in ihren Eigenschaften durch züchterische Maßnahmen erhalten oder weiterentwickelt werden. Im Vergleich zur Ernte von Konsumgetreide entstehen dabei zusätzliche Aufwendungen, die eines Wertausgleichs bedürfen.
Unterschieden werden kann hier in Aufwendungen, die in jedem Jahr zusätzlich zu den Aufwendungen für Konsumgetreide im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen und Aufwendungen, die als Vorleistungen erbracht werden. Zu den Aufwendungen im landwirtschaftlichen Betrieb gehören alle besonderen Maßnahmen, die eine Vermischung mit anderen Sorten, Getreidearten oder Samen von Beikräutern, die Einkreuzung anderer Sorten und die Infektion mit samenbürtigen Krankheiten ausschließen und die eine hohe Keimfähigkeit gewährleisten (siehe auch: Anforderungen an eine Getreidevermehrung). Diese Aufwendungen können beim Verkauf des jeweiligen Getreides als Saatgut direkt geltend gemacht werden. Unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige Saatgutvermehrung mit jährlichem Neuzugang von Ausgangssaatgut oder um einen kontinuierlichen innerbetrieblichen Nachbau im Rahmen eines OnFarm-Erhalts von Erhaltungssorten handelt, sind die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Dadurch ergibt sich der Produktions-Anteil im Saatgutpreis, der auch die Aufbreitung (Reinigung) des Erntegutes zur Vorbereitung einer Wiederaussaat mit umfassen kann.
Wenn eine systematische Erhaltungszüchtung betrieben wird, erfordert dies eine gesonderte Vorgehensweise. Dazu müssen einzelne Ähren geerntet, einzeln gedroschen und beispielsweise über einen Meter Drillreihe einzeln ausgesät werden (Ear-to-row-Methode). Wird dies über mehrere Jahre fortgesetzt ergibt sich für jede einzelne Ähre ein Stammbaum (Pedigree-Methode). Diese Vorgehensweise erfordert spezielle technische Ausrüstung und besondere Fertigkeiten. Die mit der Sortenbeschreibung übereinstimmenden Nachkommenschaften werden nach der Ernte als Elite- oder Vorstufensaatgut zusammengefasst und anschließend in einen schrittweise ausgedehnten Vermehrungsanbau überführt, um das eigentliche Saatgut für den Konsumanbau zu erzeugen. Diese als permanente Vorleistungen zu erbringenden Aufwendungen müssen auf das abgegebene Saatgut umgelegt werden. Dadurch ergibt sich ein Erhaltungszucht-Beitrag im Saatgutpreis.
Um Eigenschaften zu verbessern, sind züchterische Aktivitäten erforderlich die sich beim Getreide beispielsweise über mindestens ein Jahrzehnt erstrecken, bevor überhaupt Saatgut einer solchermaßen neuen Sorte mit einem neuartigen Auftreten verschiedener oder sogar neuer Eigenschaften an Andere abgegeben werden kann. Hier handelt es sich um eine langfristige und oft auch risikoreiche Investition in die Zukunft. Um die Frucht einer solchen Investition verfügbar zu machen und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, wurde das Sortenschutzgesetz geschaffen, das historisch an den Patentschutz anknüpft. Auf der Basis dieses Gesetzes wird dem Investor von der Gesellschaft eine befristete Verfügungsgewalt eingeräumt unter der Voraussetzung, dass die Frucht der Entwicklungsarbeit der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. Nach Ablauf der Frist -bei Getreide 25 Jahre- wird das Ergebnis -hier also die Sorte- allgemeines Kulturgut des jeweiligen Kulturkreises, womit die Ansprüche des Investors erlöschen. Innerhalb seines Betriebes kann ein Landwirt mit Saatgut einer Sorte, deren Schutz nicht mehr besteht, die also Regional- oder Weltkulturerbe geworden ist, nach seinem Belieben verfahren, ohne Rechenschaft darüber abgeben zu müssen. Um allerdings Unsicherheiten in der Sortenzuordnung vorbeugen und unberechtigten Ansprüchen entgegentreten zu können, sollte er belegen können, wie das Saatgut in seinen Besitz gelangt ist. Durch die Investitionen in neu zu entwickelnde Sorten ergibt sich ein Forschungs-und-Entwicklungs-Beitrag im Saatgutpreis. Es gibt aber auch Zeiten, Kulturkreise und Interessensgemeinschaften, unter denen diese Aufwendungen nicht aus dem Saatgutpreis, sondern durch Umlagen von auf andere Weise geschaffenen Mehrwerten geleistet werden.
Um Saatgut solcher Sorten, die keinen Sortenschutz besitzen und insofern als Kulturerbe angesehen werden können, und die auch im innerbetrieblichen Nachbau im Sinne evolutiver Prozesse erhalten werden, an Andere abgeben zu können, wurde aufgrund der bestehenden Reglementierungen zum Verkehr von Saatgut (Saatgutverkehrsgesetz=SaatG) die neue Kategorie der Erhaltungssorten geschaffen. Die zur Umsetzung in die praktische Handhabung erforderliche Durchführungsverordnung, welche von der EU-Kommission zu verabschieden ist, steht seit Jahren aus. Voraussichtlich wird es Anmeldungspflichten, Mengenbeschränkungen und Saatgutqualitätsgewährleistungen geben, die im Detail noch nicht ausgearbeitet sind. Sie werden an dieser Stelle eingefügt, sobald sie öffentlich bekannt werden.
Bei Sorten, die geschützt sind, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Aufwendungen vergangener oder künftiger Sortenentwicklung auf die Nutzung der Sorte umzulegen. Wenn alles Konsumgetreide aus eigens zu diesem Zweck erworbenem Saatgut erzeugt wird, kann auch die Sortenentwicklung direkt über den Saatgutpreis ihren Anteil erhalten. Dann wird entsprechend der Nutzung durch die Landwirtschaft und der mit der Sorte bestellten Fläche, die Sortenentwicklung finanziert. Je größer aber der Anteil der Fläche wird, die mit innerbetrieblich erzeugtem Saatgut bestellt wird, desto mehr wird die Sortenentwicklung benachteiligt oder der Sortenentwicklungsanteil am Saatgutpreis muss in einer Weise gesteigert werden, der die Verwendung weiterentwickelter Sorten entweder zu teuer werden lässt oder den Landwirt dazu veranlasst nur geringe Mengen von Saatgut zu erwerben und diese dann innerbetrieblich zu vermehren. Dies würde große und umsatzstarke landwirtschaftliche Betriebe unverhältnismäßig begünstigen, da bei Kleinbetrieben der Aufwand für eine innerbetriebliche Vermehrung den Nutzen übersteigen wird, da für die Konsumware aus diesem Grunde noch kein höherer Preis realisiert werden kann.
Diese Gesichtspunkte machen deutlich, warum sich der Sortenschutz auch auf die innerbetriebliche Nutzung der geschützten Sorte zur Wiederaussaat erstrecken sollte. Der gesetzlich vorgeschlagene Lösungsansatz sieht vor, dass entsprechend dem Sortenentwicklungsanteil, der im Saatgutpreis der für eine bestimmte Fläche durchschnittlich erforderlichen Saatgutmenge enthaltenen ist, eine Lizenzgebühr an den Sortenschutzinhaber abgeführt wird (Nachbaulizenzgebühr). Wer diesen Aufwand als ungerechtfertigt betrachtet, für den sollte allerdings die Möglichkeit bestehen, Saatgut von Sorten erwerben zu können, die nicht oder nicht mehr geschützt sind. Alle zugelassene Sorten, die vor mehr als 25 Jahren zum ersten Mal zugelassen wurden, sind mit Sicherheit nicht mehr geschützt und auch bei Erhaltungssorten ist davon auszugehen, dass im innerbetrieblichen Nachbau kein Sortenentwicklungsanteil mehr geltend gemacht werden kann. Für diese Selbstverständlichkeit nach heutigem Gerechtigkeitsempfinden fehlen in der europäischen Gesetzgebung allerdings noch die nötigen Voraussetzungen. Europa ist eben auch in diesem Punkt immer noch viel zu sehr ein Europa der Konzerne und nationalen Regierungen und viel zu wenig ein Europa der Bürger.
Die Frage nach dem Eigentum am Saatgut wird eigentlich zweitrangig, wenn man sich mit der wesentlich wichtigeren Frage zu befassen beginnt, wie Pflanzenzüchtung finanziert wird, werden kann oder werden könnte, und nach welchen Kriterien ein Landwirt entscheidet, welche Sorte er als Saatgut erwerben möchte, ja ob er die Verantwortung über die Weiterentwicklung der Pflanzenzüchtung, die er bei jedem Saatguterwerb im Prinzip schon hat, überhaupt mit zu tragen bereit ist. Zur Vorbereitung einer Tagung zu diesem Thema sind Kommentare und Stellungnahmen erwünscht (s.Kontakt).